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AG Saarbrücken, 29.07.2011 - 40 F 220/10 VA |
Volltextveröffentlichungen (3)
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§ 33 Abs 1 VersAusglG, § 33 Abs 2 VersAusglG, § 33 Abs 3 VersAusglG
Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung der Kürzung einer Rente wegen Unterhaltsverpflichtung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 719
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus AG Saarbrücken, 29.07.2011 - 40 F 220/10
Denn nach den Gesetzesmaterialien dienen die §§ 32 ff VersausglG dazu, die Anforderungen zu erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht in der Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich vom 28.02.1980 (FamRZ 1980, 326) an Regelungen gestellt hat, die es ermöglichen, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (…BT-Drs. 16/10144, S. 72 f.).Dies sei namentlich u.a. bei einer im Versicherungsfall bestehenden Unterhaltsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person gegenüber der ausgleichsberechtigten Person denkbar (BT-Drs. 16/10144, S. 72 f, BVerfG FamRZ 1980, 326ff).
Damit steht fest, dass nach dem Zweck des Gesetzes, dem Willen des Gesetzgebers und nach der gebotenen Auslegung der §§ 32 ff VersAusglG im Lichte des Art. 14 (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 1980, 326ff) nicht Voraussetzung ist, dass der Ausgleichsverpflichtete ohne Aussetzung der Kürzung nicht zu der Unterhaltsleistung verpflichtet wäre.
- OLG Hamm, 08.10.2010 - 5 UF 20/10
Versorgungsausgleich; Anpassung wegen Unterhalt; bestehender Unterhaltstitel
Auszug aus AG Saarbrücken, 29.07.2011 - 40 F 220/10
Entgegen OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2010, 5 UF 20/10) ist nicht Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung der Rente der im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen und zugleich unterhaltspflichtigen Person nach § 33 VersAusglG, dass die Kürzung der Versorgung einen sonst bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtigt, dieser also infolge der Kürzung entfällt oder sich verringert.(Rn.30)(Rn.31).Abzustellen ist auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die ausgleichsberechtigte Person bei ungekürzter Versorgung hätte (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2010; 5 UF 20/10, II-5 UF 20/10 m.w.N.).
Zum Teil wird weitergehend die Ansicht vertreten, dass eine zusätzliche Voraussetzung aus der Vorschrift herauszulesen sei, nämlich dass die Kürzung der Versorgung einen sonst bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtigt, dieser also infolge der Kürzung entfällt oder sich verringert (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2010; 5 UF 20/10, II-5 UF 20/10 m.w.N.:Gutdeutsch in: Bamberger/Roth, Stand 1.2.2010, § 33 VersAusglG Rn. 2;… Hahne, a.a.O., § 33 VersAusglG Rn. 4 f.).